Es gibt Fälle, in denen eine volljährige Person aufgrund einer Erkrankung, die zu „Schwachsinn oder geistiger Krankheit“ führt, nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ordnungsgemäß zu besorgen und ihre Handlungen und Entscheidungen verantwortungsvoll zu steuern. Das Gesetz sieht in solchen Situationen die Möglichkeit vor, die Handlungsfähigkeit dieser Person durch eine eingeschränkte oder vollständige Entmündigung (Vormundschaftstellung) zu begrenzen oder aufzuheben.
Die rechtliche Regelung zur Vormundschaftstellung findet sich im Gesetz über die Personen und die Familie (ZLS), Art. 5 ff., sowie in der Zivilprozessordnung (GPK), Art. 336 ff.
Unter vollständige Entmündigung kann sowohl eine volljährige als auch eine minderjährige Person gestellt werden. Unter eingeschränkte Entmündigung kann hingegen nur eine volljährige Person gestellt werden. Für die Anordnung einer Entmündigung müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen – eine medizinische und eine rechtliche:
Vorliegen einer Erkrankung, die Intellekt, Willen oder Psyche der Person beeinträchtigt;
Die Erkrankung muss dazu führen, dass die Person nicht oder nicht vollständig das Wesen und die Bedeutung ihrer Handlungen versteht.
Das alleinige Vorliegen einer psychischen Krankheit ist nicht ausreichend, um eine Person unter Vormundschaft zu stellen. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Person nicht in der Lage ist, ihre persönlichen Angelegenheiten zu besorgen. Diese Unfähigkeit muss dauerhaft bestehen – eine nur vorübergehende Einschränkung genügt nicht.
Der Antrag auf vollständige oder eingeschränkte Entmündigung kann gestellt werden von:
dem Ehegatten / der Ehegattin;
nahen Angehörigen oder Verwandten der betroffenen Person;
dem Bezirksstaatsanwalt;
jeder Person, die ein rechtliches Interesse nachweisen kann.
Die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ist zwingend, unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat.
Das Gericht muss die betroffene Person persönlich anhören. Erscheint sie nicht freiwillig, kann ihre zwangsweise Vorführung angeordnet werden. Das Gericht muss sich einen eigenen unmittelbaren Eindruck vom Zustand der Person verschaffen. In der Regel wird im Verfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige prüft die medizinischen Unterlagen, untersucht die Person und bewertet, ob sie fähig ist, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln und ihr Verhalten zu steuern.
Befindet sich die Person in einem Krankenhaus oder erlaubt ihr Gesundheitszustand ein persönliches Erscheinen nicht, wird zwingend ein Gutachten angeordnet, bei dem der Sachverständige sich vor Ort ein unmittelbares Bild vom Gesundheitszustand macht.
Zur Feststellung der relevanten Tatsachen können zusätzlich Zeugen vernommen werden, insbesondere zu Fragen des Verhaltens der betroffenen Person und dazu, ob sie das Wesen und die Bedeutung ihrer Handlungen versteht.
Die Art der Entmündigung – vollständig oder eingeschränkt – wird vom Gericht anhand der gesammelten Beweise bestimmt.
