Nach dem Anfall einer Erbschaft hat jeder Erbe das Recht zu wählen, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt.Auch wenn viele Menschen das Erben überwiegend mit dem Erwerb von Vermögenswerten verbinden, ist die Ausschlagung in bestimmten Fällen die sachgerechteste Entscheidung – insbesondere dann, wenn der Nachlass erhebliche Verbindlichkeiten oder strittige Vermögenswerte umfasst.
In diesem Beitrag erläutern wir ausführlich, was die Ausschlagung einer Erbschaft bedeutet, wann sie sinnvoll ist, wie das Verfahren abläuft und welche rechtlichen Folgen sie mit sich bringt.
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist eine formelle Willenserklärung des Erben, mit der dieser darauf verzichtet, die mit der Erbschaft verbundenen Rechte und Pflichten zu erwerben. Nach dem Gesetz gilt der Erbe mit wirksam erklärter Ausschlagung als „nie zur Erbfolge berufen“, also so, als wäre er niemals Erbe gewesen.
Das bedeutet konkret:
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist insbesondere in folgenden Fällen eine sinnvolle Maßnahme:
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist ein formalisiertes Verfahren und erfordert folgende Schritte:
Für die Ausschlagung einer Erbschaft besteht keine gesetzliche Frist. Dennoch gilt: Je früher die Ausschlagung nach dem Erbfall erklärt wird, desto geringer sind die rechtlichen Risiken. In jedem Fall muss die Ausschlagung vor Annahme der Erbschaft erfolgen. Für die Annahme reicht bereits jede Handlung aus, durch die der Erbe zeigt, dass er sich als solcher betrachtet und ein erbrechtliches Recht ausübt – zum Beispiel die Zahlung von Steuern für geerbtes Vermögen, die Abhebung von Geld von einem Konto des Erblassers oder ähnliche Verfügungen. Hat der Erbe bereits eine solche Handlung vorgenommen und erklärt anschließend die Ausschlagung, können die Gläubiger des Erblassers die Nichtigkeit dieser Ausschlagung geltend machen und verlangen, dass sie sich aus dem persönlichen Vermögen des Erben befriedigen dürfen.
Mit der Ausschlagung verliert der Erbe:
Nein. Das Gesetz lässt keine teilweise Ausschlagung (z. B. Ausschlagung nur der Schulden, aber nicht des Vermögens) und keine bedingte Ausschlagungzu. Die Ausschlagung muss vollständig und unbedingt erfolgen und erfasst den gesamten Nachlass.
Auch wenn die Ausschlagung einer Erbschaft häufig eine sinnvolle Schutzmaßnahme ist, sollte die Entscheidung sorgfältig überdacht werden, denn:
Nein. Hat der Erbe Handlungen vorgenommen, die als Annahme der Erbschaft gelten – etwa die Verfügung über Nachlassvermögen oder die Begleichung von Schulden des Erblassers –, ist eine anschließende Ausschlagung ausgeschlossen.
Nein. Schlägt ein Erbe aus, fällt der Erbteil nicht an seine Abkömmlinge, sondern geht auf die übrigen Erben über.
Ja, sofern eine ausdrückliche und notariell beglaubigte Vollmacht vorliegt.
