Ausschlagung einer Erbschaft: Was bedeutet sie, wann ist sie möglich und wie wird sie erklärt?

Nach dem Anfall einer Erbschaft hat jeder Erbe das Recht zu wählen, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt.Auch wenn viele Menschen das Erben überwiegend mit dem Erwerb von Vermögenswerten verbinden, ist die Ausschlagung in bestimmten Fällen die sachgerechteste Entscheidung – insbesondere dann, wenn der Nachlass erhebliche Verbindlichkeiten oder strittige Vermögenswerte umfasst.

In diesem Beitrag erläutern wir ausführlich, was die Ausschlagung einer Erbschaft bedeutet, wann sie sinnvoll ist, wie das Verfahren abläuft und welche rechtlichen Folgen sie mit sich bringt.

Was bedeutet die Ausschlagung einer Erbschaft?

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist eine formelle Willenserklärung des Erben, mit der dieser darauf verzichtet, die mit der Erbschaft verbundenen Rechte und Pflichten zu erwerben. Nach dem Gesetz gilt der Erbe mit wirksam erklärter Ausschlagung als „nie zur Erbfolge berufen“, also so, als wäre er niemals Erbe gewesen.

Das bedeutet konkret:

  • Der Erbe hat keinen Anspruch auf Vermögenswerte aus dem Nachlass;
  • Der Erbe haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Erblassers;
  • Sein Erbteil geht auf die übrigen Erben derselben Ordnung über.

Wann ist die Ausschlagung einer Erbschaft zu empfehlen?

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist insbesondere in folgenden Fällen eine sinnvolle Maßnahme:

  • Der Nachlass weist mehr Schulden als Vermögenswerte auf – etwa unbezahlte Kredite, Steuerschulden oder sonstige Belastungen;
  • Der Nachlass ist Gegenstand langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen, die sich über Jahre hinziehen können;
  • Der Zustand des Nachlassvermögens ist derart, dass es für den Erben lediglich Kosten für Erhaltung und Verwaltung verursachen würde;
  • Der Erbe hat kein persönliches oder wirtschaftliches Interesse daran, die Erbschaft anzunehmen, da er sich nicht mit dem Nachlass befassen möchte oder keinen Nutzen darin sieht.

Wie wird die Ausschlagung einer Erbschaft erklärt?

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist ein formalisiertes Verfahren und erfordert folgende Schritte:

  1. Einreichung einer schriftlichen, notariell beglaubigten Ausschlagungserklärung beim Bezirksgericht (Rayonsgericht), das für den letzten ständigen Wohnsitz des Erblassers zuständig ist.
  2. Die Erklärung muss persönlich durch den Erben oder durch einen bevollmächtigten Vertreter eingereicht werden, wobei eine ausdrückliche, notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich ist.
  3. Das Gericht trägt die Ausschlagung in ein hierfür geführtes gerichtliches Register ein.

Welche Frist gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft?

Für die Ausschlagung einer Erbschaft besteht keine gesetzliche Frist. Dennoch gilt: Je früher die Ausschlagung nach dem Erbfall erklärt wird, desto geringer sind die rechtlichen Risiken. In jedem Fall muss die Ausschlagung vor Annahme der Erbschaft erfolgen. Für die Annahme reicht bereits jede Handlung aus, durch die der Erbe zeigt, dass er sich als solcher betrachtet und ein erbrechtliches Recht ausübt – zum Beispiel die Zahlung von Steuern für geerbtes Vermögen, die Abhebung von Geld von einem Konto des Erblassers oder ähnliche Verfügungen. Hat der Erbe bereits eine solche Handlung vorgenommen und erklärt anschließend die Ausschlagung, können die Gläubiger des Erblassers die Nichtigkeit dieser Ausschlagung geltend machen und verlangen, dass sie sich aus dem persönlichen Vermögen des Erben befriedigen dürfen.

Welche Folgen hat die Ausschlagung einer Erbschaft?

Mit der Ausschlagung verliert der Erbe:

  • sämtliche Rechte am Nachlassvermögen;
  • jede Haftung für die Schulden des Erblassers, erhält dafür jedoch auch keinerlei Vermögenswerte aus dem Nachlass;
  • die Möglichkeit, die Ausschlagung später zu widerrufen – sie ist unwiderruflich;;
  • seinen Erbteil, der auf die übrigen gesetzlichen Erben derselben Ordnung übergeht.

Kann die Ausschlagung teilweise oder unter einer Bedingung erfolgen?

Nein. Das Gesetz lässt keine teilweise Ausschlagung (z. B. Ausschlagung nur der Schulden, aber nicht des Vermögens) und keine bedingte Ausschlagungzu. Die Ausschlagung muss vollständig und unbedingt erfolgen und erfasst den gesamten Nachlass.

Welche Risiken bestehen bei der Ausschlagung einer Erbschaft?

Auch wenn die Ausschlagung einer Erbschaft häufig eine sinnvolle Schutzmaßnahme ist, sollte die Entscheidung sorgfältig überdacht werden, denn:

  • Die Ausschlagung kann nach ihrer Eintragung nicht widerrufen oder geändert werden;
  • Der Erbe verliert Rechte an Vermögenswerten, von deren Existenz er zum Zeitpunkt der Ausschlagung möglicherweise keine Kenntnis hatte;
  • Die Ausschlagung wirkt sich auch auf die eigenen Nachkommen aus, da der Erbteil kraft Gesetzes oder Testamentes auf andere Personen übergeht.

Häufig gestellte Fragen zur Ausschlagung einer Erbschaft

Kann ich eine Erbschaft ausschlagen, wenn ich den Nachlass bereits verwaltet habe?

Nein. Hat der Erbe Handlungen vorgenommen, die als Annahme der Erbschaft gelten – etwa die Verfügung über Nachlassvermögen oder die Begleichung von Schulden des Erblassers –, ist eine anschließende Ausschlagung ausgeschlossen.

Haben die Nachkommen eines ausschlagenden Erben Rechte am Nachlass?

Nein. Schlägt ein Erbe aus, fällt der Erbteil nicht an seine Abkömmlinge, sondern geht auf die übrigen Erben über.

Kann die Ausschlagung durch einen Bevollmächtigten erklärt werden?

Ja, sofern eine ausdrückliche und notariell beglaubigte Vollmacht vorliegt.

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