Sie leben in Deutschland oder Österreich – und erfahren plötzlich, dass ein Elternteil, Großelternteil oder Verwandter in Bulgarien verstorben ist und dort Vermögen hinterlassen hat. Eine Wohnung in Burgas oder Varna. Ein Haus auf dem Land. Vielleicht noch ein Bankkonto. Und Sie fragen sich: Bin ich überhaupt berechtigt zu erben? Muss ich nach Bulgarien reisen? Und was passiert, wenn ich nichts unternehme?
Die gute Nachricht: Sie müssen nicht nach Bulgarien fliegen. Alles kann aus der Ferne geregelt werden – vorausgesetzt, die richtigen Schritte werden in der richtigen Reihenfolge gemacht.
Das ist die erste Frage, die sich stellt. Und sie ist seit 2015 klar geregelt.
Seit dem 17. August 2015 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Irland und Dänemark) die Europäische Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 (EU-ErbVO). Die Grundregel daraus: Es gilt das Erbrecht des Staates, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Hat Ihr Angehöriger also in Bulgarien gelebt und ist dort verstorben, kommt auf seinen Nachlass bulgarisches Erbrecht zur Anwendung – unabhängig davon, ob Sie als Erbe in Deutschland, Österreich oder anderswo leben. Das betrifft sowohl die Immobilie als auch das Bankkonto und etwaige Gesellschaftsanteile.
Wichtig: Als „gewöhnlicher Aufenthalt“ gilt nach bulgarischer Auslegung ein Aufenthalt von mehr als 185 Tagen im Kalenderjahr. Wer dauerhaft in Bulgarien gelebt hat, hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt – auch wenn er die bulgarische Staatsangehörigkeit nie hatte.
Das bulgarische Erbrecht folgt einer klaren Erbfolgeordnung, ähnlich dem deutschen System. Ohne Testament erben zunächst Kinder (und Kindeskinder), dann Eltern, dann Geschwister. Ehepartner erben gemeinsam mit der jeweiligen Gruppe.
Ein wichtiger Unterschied zum deutschen System: In Bulgarien gibt es keine gesetzliche Ausschlagungsfrist. Die Erbschaft gilt nicht automatisch als angenommen, wenn Sie innerhalb einer bestimmten Frist schweigen. Allerdings können Gläubiger oder andere Beteiligte beim Gericht beantragen, dass Ihnen eine Frist zur Abgabe einer Erklärung gesetzt wird. Reagieren Sie dann nicht, gilt die Erbschaft als abgelehnt.
Wenn Sie unsicher sind, ob der Nachlass Schulden enthält – und das ist praktisch immer eine sinnvolle Frage – gibt es die Möglichkeit der Annahme mit Inventarvorbehalt. Dieser Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Erbfalls beim zuständigen Bezirksgericht gestellt werden, kann aber um weitere drei Monate verlängert werden. In diesem Fall haften Sie für etwaige Nachlassverbindlichkeiten nur bis zur Höhe des geerbten Vermögens.
Wir haben Mandanten aus Deutschland und Österreich betreut, die ohne ihr Wissen eine Wohnung und Ersparnisse in Bulgarien geerbt hatten – und von der Existenz des Vermögens erst durch eine Anfrage erfahren haben. Der Nachlass kann Folgendes umfassen:
Für jede dieser Kategorien gibt es eigene Verfahren zur Übertragung auf die Erben. Bei Immobilien ist zusätzlich ein notarieller Akt erforderlich, um das Eigentum formal umzuschreiben.
Sie müssen nicht nach Bulgarien reisen. Die Abwicklung funktioniert mit einer ordnungsgemäß ausgestellten notariell beglaubigten Vollmacht.
Darin bevollmächtigen Sie einen Anwalt in Bulgarien, in Ihrem Namen alle erforderlichen Schritte vorzunehmen: Einholung des Erbscheins (удостоверение за наследници), Nachforschungen im Grundbuch und bei Banken, Abwicklung der Eigentumsübertragung, Einreichung der Steuererklärung.
Die Vollmacht muss dabei sowohl die Unterschrift als auch den Inhalt notariell beglaubigt haben – gleichzeitig, nicht getrennt. Das ist ein häufiger Fehler, der zu ungültigen Vollmachten führt.
Wenn Sie in Deutschland sind: Die Beglaubigung kann bei einem deutschen Notar erfolgen, anschließend wird die Vollmacht mit einem Apostille versehen (Deutschland ist Vertragsstaat der Haager Konvention) und muss dann noch von einem vereidigten Übersetzer ins Bulgarische übersetzt werden. Alternativ ist die Beglaubigung bei der bulgarischen Botschaft in Berlin, München oder Wien möglich.
Erben, die in Bulgarien Vermögen übernehmen, sind verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten ab dem Erbfall eine Steuererklärung bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob Sie in Bulgarien ansässig sind oder nicht.
Die bulgarische Erbschaftsteuer ist für enge Verwandte (Kinder, Eltern) sehr niedrig bis nahe null – aber die Erklärungspflicht besteht trotzdem. Versäumnis kann zu Bußgeldern führen. Ein Anwalt vor Ort kann diese Frist im Blick behalten und die Erklärung in Ihrem Namen einreichen.
Über mögliche steuerliche Konsequenzen in Deutschland – etwa ob das geerbte Auslandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt – sollten Sie zusätzlich einen deutschen Steuerberater befragen, da das von Ihrem individuellen Fall abhängt.
Manche Erben warten ab. Manchmal jahrelang. Das Problem: Immobilien in Bulgarien können in der Zwischenzeit verwahrlosen, von Dritten genutzt oder in Erbstreitigkeiten mit anderen Verwandten hineingezogen werden. Und je länger gewartet wird, desto schwieriger wird die Dokumentenbeschaffung.
Ein anderer häufiger Fall: die unvollständige Vollmacht. Wer einem Bekannten eine allgemeine Vollmacht ausstellt, ohne konkret zu beschreiben, welche Handlungen dieser vornehmen darf, wird beim Notar in Bulgarien abgewiesen. Die Vollmacht muss ausdrücklich und präzise sein – was genau der Bevollmächtigte tun darf, für welches Objekt, und ob er befugt ist, in Ihrem Namen Zahlungen zu empfangen.
Wir bereiten die Vollmacht mit dem richtigen Inhalt vor – Sie erhalten sie fertig zur Unterzeichnung und Beglaubigung.
Wir sprechen Deutsch – das ist bei einer Kanzlei in Bulgarien nicht selbstverständlich. Wir betreuen Mandanten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz bei der kompletten Erbschaftsabwicklung in Bulgarien: von der ersten Prüfung, ob und was Sie geerbt haben, bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Die Beratung kann online stattfinden. Die meisten unserer deutschen Mandanten reisen dabei kein einziges Mal nach Bulgarien – weil es schlicht nicht nötig ist.
Für Details zu unserer Arbeit im Bereich Erbrecht und Immobilientransaktionen in Bulgarien können Sie direkt auf unserer Website nachsehen.
Nein. Mit einer ordnungsgemäß beglaubigten Vollmacht kann ein Anwalt in Bulgarien alle erforderlichen Schritte in Ihrem Namen übernehmen – vom Erbschein bis zur Eigentumsumschreibung. Die Vollmacht kann bei einem deutschen Notar mit Apostille beglaubigt werden.
Das bulgarische Erbrecht kennt keine automatische Ausschlagungsfrist. Allerdings kann das Gericht auf Antrag Dritter eine Frist setzen. Wenn Sie Schulden im Nachlass befürchten, empfiehlt sich die Annahme mit Inventarvorbehalt – dieser Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnisnahme des Erbfalls beim Bezirksgericht gestellt werden.
Gemäß der EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hat der Verstorbene in Bulgarien gelebt, kommt bulgarisches Erbrecht zur Anwendung – auch wenn Sie als Erbe in Deutschland wohnen.
Ja, aber für direkte Verwandte (Kinder, Eltern) ist der Steuersatz sehr niedrig. Wichtiger ist die Erklärungspflicht: Innerhalb von 6 Monaten ab Erbfall muss bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eine Steuererklärung eingereicht werden – auch von Erben mit Wohnsitz im Ausland. Diese Frist sollte nicht verpasst werden.
Ja – wir führen die Beratung auf Deutsch, online oder persönlich in Burgas. Unsere Kanzlei hat langjährige Erfahrung mit deutschen und österreichischen Mandanten bei Erbschafts- und Immobilienfragen in Bulgarien.
Sie haben von einer möglichen Erbschaft in Bulgarien erfahren – oder sind unsicher, ob Ihr verstorbener Angehöriger dort Vermögen hatte? Vereinbaren Sie einen Beratungstermin – online oder in unserer Kanzlei in Burgas. Wir prüfen Ihren konkreten Fall und zeigen Ihnen, was möglich ist. Termin vereinbaren | Tel. +359 888 456 483
